Wohnbeihilfe NEU
Neben den reinen Mietkosten werden erstmals auch die Betriebskosten berücksichtigt.
Für welche Wohnungen wird Wohnbeihilfe gewährt?
- für geförderte (Mietkaufwohnungen) und nicht geförderte Wohnungen
- für alle nicht geförderderten Mietwohnungen, wenn der Hauptmietzins den sogenannten Richtwert ohne Zuschläge, derzeit 6,30 € netto nicht übersteigt (bei Kleinwohnungen bis 35 m² darf der Hauptmietzins € 8,19 pro m² netto nicht übersteigen)
- keine Möglichkeit für Wohnbeihilfe bei Umwandlung einer geförderten Mietkaufwohnung ins Wohneigentum ab 1.6.2004
Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe?
- Die Wohnung muss ausschließlich zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden (Hauptwohnsitz).
- Ein schriftlicher Hauptmietvertrag mit Vergebührungsvermerk muss in Kopie vorgelegt werden.
- Die Wohnung muss Hauptwohnsitz für alle im Wohnbeihilfenansuchen angeführten Personen sein.
Wie beantrage ich Wohnbeihilfe?
Entweder via Internet unter folgender Adresse:
oder in Gemeindeamt Laßnitz bei Murau. Wir stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung und sind auch gerne beim Ausfüllen der Formulare behilflich.
Wichtig: Sie beziehen bereits Wohnbeihilfe?
Dringend um Umstellung auf "Wohnbeihilfe NEU" ansuchen. Auch diese Formulare liegen im Gemeindeamt auf oder sind im Internet unter oben angeführter Adresse zu finden.
Wohnbeihilfe NEU
Neben den reinen Mietkosten werden erstmals auch die Betriebskosten berücksichtigt.
Für welche Wohnungen wird Wohnbeihilfe gewährt?
- für geförderte (Mietkaufwohnungen) und nicht geförderte Wohnungen
- für alle nicht geförderderten Mietwohnungen, wenn der Hauptmietzins den sogenannten Richtwert ohne Zuschläge, derzeit 6,30 € netto nicht übersteigt (bei Kleinwohnungen bis 35 m² darf der Hauptmietzins € 8,19 pro m² netto nicht übersteigen)
- keine Möglichkeit für Wohnbeihilfe bei Umwandlung einer geförderten Mietkaufwohnung ins Wohneigentum ab 1.6.2004
Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe?
- Die Wohnung muss ausschließlich zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden (Hauptwohnsitz).
- Ein schriftlicher Hauptmietvertrag mit Vergebührungsvermerk muss in Kopie vorgelegt werden.
- Die Wohnung muss Hauptwohnsitz für alle im Wohnbeihilfenansuchen angeführten Personen sein.
Wie beantrage ich Wohnbeihilfe?
Entweder via Internet unter folgender Adresse:
oder in Gemeindeamt Laßnitz bei Murau. Wir stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung und sind auch gerne beim Ausfüllen der Formulare behilflich.
Wichtig: Sie beziehen bereits Wohnbeihilfe?
Dringend um Umstellung auf "Wohnbeihilfe NEU" ansuchen. Auch diese Formulare liegen im Gemeindeamt auf oder sind im Internet unter oben angeführter Adresse zu finden.